SOGAR WENN ich ein "nur" ein Einzelfall WÄRE und mit dieser Behauptung gerade "DAS" zum Ausdruck gebracht werden wollen würde, DANN WÄRE es doch EIN LEICHTES, ABHILFE zu schaffen, VORAUSGESETZT, DASS Mensch DEN WILLEN und DIE GRUNDHALTUNG dazu hat! -aber GENAU DAS GEGEN-ARGUMENT UND das GLEICHZEITIGE AKTZEPTIEREN des dargestellten Umstandes, seitens der Bundesregierung, ZEIGT und BEWEIST DEN MANGELNDEN WILLEN UND BEWEIST die SCHEINHEILIGEIT SOLCHER GEGEN- Agumente!
Leistungen nach
dem Wohngeldgesetz WoGG - Mein Widerspruch vom 11.05.2009 gegen
die Wohngeldstelle Nagold - Widerspruchsbescheid Baden-Württemberg
Regierungspräsidium Karlsruhe vom 28.12.2009 KLAGE
Sehr geehrte
Damen und Herren,
aus
gesundheitlichen Gründen reiche ich erst heute
Das BVerfG
(Pressemitteilung
des BVerfG vom 16. Oktober 2009 (2 Seiten) lege ich in den
Anlagen anbei) wird Anfang des Jahres, voraussichtlich in den Monaten
Januar bis März 2010, voraussichtlich feststellen (sofern es die
Realität ENDLICH zur Kenntnis nehmen möchte), dass die
Regelsätze für Erwachsene Einzelpersonen gem. SGB II i. V.
SGB XII zu niedrig bemessen und unter zu Hilfenahme von Betrug und
Rechtsbeugung (ZUMINDEST auf NICHT nachvollziehbare Weise) zustande
gekommen sind. Grundlage hierfür ist LSG
Hessen L 6 AS 336/07 (76 Seiten). Ich bitte Sie ZUMINDEST die 76
Seiten des LSG Hessen zur Kenntnis zu nehmen, ebenso die o. g.
Pressemitteilung.
Auch ich habe im Juli 2006
Verfassungsbeschwerde
eingereicht, aus demselben Grund in Grün (mich betrifft SGB
XII). Die Begründungen sind dieselben, beziehen sich aber
ansonsten auf eine Einzelperson OHNE Kind.
Der Umstand, dass
ein Gesetz angewendet und zitiert wird, welches auf Grundlage von
Betrug, Manipulation und Willkür und Rechtsbeugung zustande
gekommen ist, macht ein Gesetzt NICHT rechtsmäßiger: es
BLEIBT BETRUG und Willkür, etc., all das, was LSG Hessen
feststellt und was ich in meiner ausführlichen Beschwerde
ebenfalls festgestellt habe.
Die Rechenaufgabe fängt
folgendermaßen an:
Es wird die Behauptung aufgestellt,
dass Summe X der notwendige Bedarf in Deutschland sei, den ein Mensch
(Einzelperson) in Deutschland zum Leben braucht, um ein
Menschenwürdiges Leben mit Teilhabe in bescheidenem Umfang in
Deutschland führen zu können.
Von dieser Summe X
werden dann alle weiteren §§ und Gesetze abgeleitet, sei es
die Höhe der Regelsätze für die Ehepartner oder die
einer eheähnlichen Gemeinschaft oder die der Kinder. Auch die
Höhe der Grundsicherung (SGB XII) ergibt sich aus diesen
Zusammenhängen/Ableitungen und die Höhe des
Steuerfreibetrages, des Mindestlohnes, der Pfändungsfreigrenze
und auch das zu ermittelnde Wohngeld. Zumindest müsste es so
sein. Ansonsten würde sich alles ad absurdum führen.
Summe
X wird in der Folge NICHT mehr beachtet, weil ja „ermittelt“
und so in der Folge „nur“ ob die Gesetze, die auf Summe X
basieren, richtig angewendet werden.
MEINE Klage richtet sich
also und insofern NICHT danach ob die Gesetze welche auf Summe X
basieren richtig und oder falsch angewendet werden, sondern darauf,
dass Summe X NICHT RICHTIG ermittelt wurde. Im Einzelnen:
NICHT
mit der notwendigen Sorgfalt und verweise auf meine
Verfassungsbeschwerde und auf o. g. LSG Hessen (76 Seiten) und
benannte Zeugen.
Ein Gesetz, wie das WoGG, dass, wie in meinem
Falle bspw. ermittelt, dass ich ab 01.01.2009 76,00 Euro
Wohngeldzuschuss erhalte, bei einer Gesamteinnahme zum damaligen
Zeitpunkt von Netto 704,00 Euro und einer Bruttomiete i. H. von
damals 400,00 Euro (von der 338,30 Euro zu berücksichtigende
Miete lt. WoGG) mag zwar in seiner Anwendung richtig sein, aber
ignoriert eben die Tatsache und die Realität, dass 708,00 Euro -
400,00 Euro = 308,00 Euro sind, welche meine restlichen Fixkosten und
Lebenshaltungskosten und Teilhabe am Leben OHNE Wohngeld decken
sollen. Ignoriert des Weiteren die Tatsache, dass 308,00 Euro und
76,00 Euro mtl. 384 Euro betragen, auch wenn DIESE Tatsache zur
Kenntnis genommen wird, aber das macht ja eben DIE IGNORANZ aus, DASS
DAS, was zur Kenntnis genommen- ignoriert WIRD.
Der vom
Gesetzgeber behauptete Betrag, der ein angeblich menschenwürdiges
Leben in Deutschland darstellt, für eine erwachsene
Einzelperson, beträgt zu diesem Zeitpunkt (2009) 351,00 Euro,
der dem BVerfG zur Überprüfung (LSG Hessen s.o.) vorgelegt
worden ist (Zeitraum 2004 = 345,00) und seitens mir (seit Juli 2006
dem BVerfG vorliegt und deren von mir am 19. Oktober 2009 beantragte
richterliche Entscheidung im Dezember 2009, seitens des BVerfG
abgelehnt) worden ist und zur endgültigen Entscheidung in Jan.
bis März 2010 dem BVerfG ansteht, hat selbstverständlich
auch Berücksichtigung in den zu ermittelnden WoGG zu finden.
DIES ist bis dato vollkommen ignoriert und führt das WoGG ad
absurdum.
In meinem Falle sieht das konkret so aus:
hätte
ich, anstelle Wohngeld, ergänzende Sozialleistungen beantragt,
würden die Sozialleistungen niedriger ausfallen ALS DAS
Wohngeld, welches ich derzeit, bzw. zum damaligen Zeitpunkt/-raum
gem. WoGG bewilligt bekommen habe (mtl. 76,00 Euro). UND/ABER:
TROTZDEM DAS ich MIT Wohngeld etwas mehr mtl. zur Verfügung
habe, als wenn ich ergänzende Sozialleistungen gem. SGB XII
beantragt hätte, ist der Betrag, den ich INCL Wohngeld monatlich
zum Leben zur Verfügung habe, IMMER NOCH EIN BETTRAG der ein
Menschenwürdiges Leben in Deutschland NICHT führen lässt.
Konkret ist dieser Betrag Nettorente 708,00 – Warmmiete 400,00
= ZWS 308,00 + Wohngeld 76,00 = ZWS 384,00 – SGB XII/SGB II
351,00 = 33,00 Euro mehr, als das, was seitens des Gesetzgebers
behauptet wird das Mindeste zu sein, was ein Mensch in Deutschland
für ein menschenwürdiges Leben braucht, nämlich
angeblich 351,00 Euro mtl.
Maßgeblich hierfür ist
SUMME X (!!!) und NICHT die richtige oder falsche Anwendung des WoGG,
der Gesetze zu SGB XII oder SGB II. DAS IST DAS Problem !!! DAS
Problem also IST dass Summe X als Berechnungsgrundlage dient, weil
behauptet wird, dass Summe X DAS IST was ein Mensch braucht um ein
menschenwürdiges Leben in Deutschland gem. GG und Verfassung
führen zu können und die zu ermitteln hat (als Wertmass /
Berechnungsgrundlage / Maß dient) ob ich oder all die anderen
nun bedürftig sind (oder nicht) und einen Anspruch auf, sei es
nun Wohngeld, Leistungen nach SGB II oder SGB XII haben. DAS IST DAS
Problem, NICHT ob „richtig ermittelt“ wurde. ES GEHT UM
SUMME X und NICHT um die Anwendung der §§ der
entsprechenden Gesetze. Es geht NICHT darum ob SGB II, SGB XII oder
WoGG richtig angewendet wurden oder worden sind. Es geht darum, dass
351,00 als Berechnungsgrundlage und als abgeleitete
Berechnungsgrundlage NICHT stimmt, weil eine Einzelperson von 351
Euro mtl KEIN menschenwürdiges Leben, wie es in GG und
Verfassung definiert ist, führen kann. Des Weiteren verweise ich
auf die Schwierigkeiten, die BtDrs.
16/13791 aufgeführt sind! Die Gerichte sind also überfordert
mit der Aufgabe, die ich hier aufgebe, weil die Gerichte und
Verwaltung eben „nur“ feststellt ob ein Gesetz richtig
angewendet wird, aber eben nicht feststellt, dass Betrug die
Grundlage ist und all das, was LSG Hessen (s.o.) benennt.
Insofern
müsste dieser Sachverhalt dem BVerfG zur Überprüfung
gegeben werden, wie der Sachverhalt des LSG Hessen dem BVerfG zur
Überprüfung gegeben worden ist.
Nun besteht
selbstverständlich die Gelegenheit dieses Verfahren so lange
ruhen zu lassen, bis das BVerfG dieses Jahr 2010 entscheiden wird und
die Zusammenhänge und Auswirkung auf Mindestlohn,
Steuerfreibeträge, Pfändungsfreigrenze, Wohngeld, SGB XII
und SGB II benennt oder eben auch nicht und dann DIESEN Fall dem
BVerfG zur Überprüfung als Präzedenzfall
vorzulegen.
Ich möchte an dieser Stelle auch nochmals
betonen, was ich schon tausendmal betont habe: der Umstand dass ich
arbeitsunfähig berentet, ANSTELLE arbeitsfähig und
arbeitssuchend bin, darf mir insofern NICHT zum Nachteil gereicht
werden, dass ich demselben Druck ausgesetzt bin, dem ein Bezieher von
SGB II ausgesetzt ist, weil diese EBEN ALS arbeitsfähig gelten
(auch wenn „diese Praxis“ meinerseits auch zu kritisieren
ist, weil es … ), IM GEGENSATZ zu mir. Die Behauptung oder den
Eindruck erwecken zu wollen, dass (384,00 – 351,00) 33,00 Euro
den Druck ausgleichen, hat, wenn man mir schon keinen Glauben
schenken mag, ZUMINDEST das LSG Hessen WIDERLEGT.
Dass ich die
Diagnose Borderline, mit Verdacht auf Asperger Syndrom habe (bei
Fragen wenden Sie sich bitte an das BA Tempelhof-Schöneberg von
Berlin, dort an den SpD und oder an meine Rentenstelle DRV Bund) und
traumatisiert worden bin, darf mir NICHT angelastet werden, erst
recht nicht, dass ich auf dieser Grundlage erwerbsunfähig
berentet und arbeitsunfähig und nicht mehr belastbar bin. Mit
der Anerkennung der Wahrheit und der Fakten, seitens all der
Menschen, die ich um Hilfe bat, wären meine Traumatisierungen
und Retraumatisierungen, auch seitens der Ärzte, Staatsanwälte,
Bezirksamt (BA Tempelhof-Schöneberg von Berlin) Gerichte, wie SG
Berlin, LSG Berlin-Brandenburg und BVerfG u. a. leichter zu ertragen
und hätten die Möglichkeit der Ausheilung. Aber die Fakten
und die Realität zu leugnen, erst recht auf Kosten meiner
Gesundheit, seitens aller benannten Beteiligten (die wenigen
Ausnahmen bestätigen die Regel !!!) trägt NICHT zu meiner
Genesung und Verarbeitung meiner Traumatisierungen und
Retraumatisierungen bei, auch- und erst recht nicht, mich zum Objekt
staatlichen Handelns zu machen.
Ich muss an dieser Stelle
aufhören zu begründen und reiche weitere Begründungen
nach, weil es mich so viel Kraft kostet und ich sonst im Film
lande.
Ich bitte zu beachten UND ZUR KENNTNIS zu nehmen, OHNE
zu ignorieren, dass meine Rechtsmittel UND Begründungen sich
AUCH aus diesen- und den/ALLEN weiterführenden Links
ergeben:
http://freenet-homepage.de/borderline44/page1261d0a4626.html
- offene Briefe (die im Inhalt übertragbar sind)
All
diese Zusammenhänge MÜSSEN zur Kenntnis genommen- und
dürfen NICHT weiter ignoriert werden! All diese Fakten und
Tatsachen haben Auswirkung auf Summe X des WoGG, das muss dem BverfG
zum/im Normenkontrollverfahren vorgelegt werden, wenn all die Fakten
ihren Zuständigkeitsbereich sprengen.
Weitere
Begründung folgt (aus gesundheitlichen Gründen), es sei
denn, diese ausführlichen Begründungen reichen aus, die
Mauer der Ignoranz und den Selbstbetrug, auf Kosten solcher wie mich,
zu durchbrechen und anzuerkennen, dass es sich mit KEIN
menschenwürdiges Leben in Deutschland führen lässt.
Abschließende Bemerkung: ich habe weder einen Führerschein
noch ein Auto (bin in Berlin (Westteil) geboren und habe dort,
aufgrund der Infrastruktur und des Nahverkehrssysthemes, KEINEN
Führerschein gebraucht) und bin auf Infrastruktur angewiesen,
dazu gehört auch der öffentliche Nahverkehr, welcher über
die Ortschaften, die zu Nagold gehören, hinausgeht.
Ich
bitte zusätzlich zu berücksichtigen:
Nahrung und
Gesundheit sind „Angelegenheiten“, die ZEITNAH wichtig
sind und im Falle der Nahrung ZEITNAH zugeführt werden muss!
Insofern: DAS VERFAHREN EILT! Alles Andere IST Unterlassen und
Körperverletzung, zumindest der Verdacht auf- und im Falle eines
Falles ein Straftatbestand. Auch der Versuch ist und wäre
strafbar. Leider habe ich noch keinen fähigen Rechtsanwalt
gefunden, der Präzedenzfälle mit mir schaffen möchte,
geschweige denn, dass ich das Geld habe mir einen RA leisten zu
können. Zusätzlich ist
DAS:
http://freenet-homepage.de/borderline44/page123d629d980.html - (Aktuelles) u. a. YouTube-Video: Staat-Recht=Maffia – Zusammenschnitt
eines Gespräches zwischen Prof. Hans-Joachim Selenz und Michael
Vogt (secret-tv) über Regierungskriminalität und dem Ende
des Rechtssysthems der BRD – entnommen den NDS vom 12.10.2009
(http://www.nachdenkseiten.de/?p=4254#h06)
Das Bundesverfassungsgericht fordert vom Gesetzgeber,Regelleistungen und Regelsätze unter Beachtung der Menschenwürde nachvollziehbar und realitätsgerecht zu bestimmen und ein menschenwürdiges Leben auch von Kindern, Jugendlichen und Menschenmit besonderem Bedarf zu sichern. DiesemAnspruch kommt der vorgelegte Gesetzentwurf nichtnach. Im folgenden wird dargelegt und begründet, dass
- die Regelleistung zu niedrig angesetzt wurde undmit diesem Gesetz für rund 20 Millionen Menschen allein in der Bundesrepublik mittelfristig ein Leben in Mangel und Unterversorgung festgeschrieben würde (vgl. S. 3),
- Unterversorgung in Folge unzureichender Regelleistung nach Aussagen aus der Wissenschaft wieauch verbreiteter Lebenserfahrung an den Beträgenfür wichtige Ausgabengruppen wie Ernährung,Bekleidung, Mobilität ohne weiteres abzulesenist (vgl. S. 6 - 9),
– es ein gemeinsames Interesse von Arbeitnehmer/innen, Beziehern von Arbeitslosengeld II und Sozialhilfe wie auch den Erzeugern von Lebensmittelngibt, die Regelleistung deutlich anzuheben, allein für Lebensmittel um mindestens80 Euro (näher ausgeführt am Beispiel von Lebensmitteln,S. 7, und Textilien, S. 8),
... (...) ...
II. Sicherung des Existenzminimums ist keinesfalls nur eine Frage der Absicherung einer kurzfristigen Notlage – der Stellenwert von Regelsatz (§ 27a ff. SGB XII) und Regelleistung (§ 20 SGB II):
Mit der Festlegung des gesellschaftlichen Existenzminimums über die Höhe von Regelsatz / Regelleistung wird über gesellschaftliche Teilhabe oder Ausgrenzung, menschenwürdiges Leben oder Unterversorgung in allen Lebensbereichen von mehr als 20 Millionen Menschen allein in der Bundesrepublik entschieden.
Im Zusammenhang mit der Debatte um die Neufestsetzung der Regelleistung heißt es mitunter, die Leistungen von Hartz IV sicherten nur einen zeitlichbegrenzten Übergang, quasi einen Unterbrechungszeitraum von Lebensabschnitten mit durchweg Existenz sichernden Einkommen (z. B. durch Erwerbseinkommen mit gesellschaftlich durchschnittlichem Niveau). Das ist unzutreffend. Vielmehr wird mit der parlamentarischen Entscheidung über Regelleistung und Regelsatz über das dauerhaft oder zumindest für lange Jahre bestehende Einkommens- und Existenzniveau vieler Bevölkerungsgruppen entschieden, zusammen von rund einem Viertel der Einwohner/ innen. Dazu gehören unter anderem:
* Einzelpersonen und Familien im Bezug von Leistungenaus SGB II ohne Erwerbsarbeit,
* Erwerbsunfähige und Rentner/innen mit Leistungsansprüchennach dem SGB XII,
* Beziehende von Arbeitslosengeld I die aufstockendem Arbeitslosengeld II,
* Beschäftigte mit geringen Einkommen, seien sie geringfügig, teilzeitig, in Arbeitnehmerüberlassung, oder in Vollzeit zu Hungerlöhnen beschäftigt,
* Beschäftigte mit Arbeitsverhältnissen mit Mindestlohnvereinbarungen, da das Hartz-IV-Niveau immer auch Maßstab gebend für derartige Abkommen ist. Oft liegen diese Einkommen aber nur ein wenig über dem Existenzminimum,
* Menschen in Arbeitsgelegenheiten, Bürgerarbeitoder anderen Tätigkeiten, die keine oder nur sehr eingeschränkte Arbeitnehmerrechte haben (z.B.Praktika, Arbeitserprobung),
* Kleinselbständige und Landwirte mit Einkommen unter- oder nur knapp oberhalb der Sozialhilfeschwelle, * Personen mit ergänzendem Wohngeldbezug unter- oder knapp oberhalb der Sozialhilfeschwelle,
* Familien mit Bezug von Kinderzuschlag nachdem BKGG,
* eine erhebliche Zahl der Familien mit Bezug von Elterngeld,
* Flüchtlinge mit einem Anspruch nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
* alle Steuerzahler/innen, bei denen die Höhe desvon Existenzminimum abhängigen Steuerfreibetrages über das ihnen verfügbare Nettoeinkommendirekt entscheidet und * viele weitere Menschen in der „versteckten Armut”.
Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Über zentrale Bereiche des Lebens dieser Menschen wie Ernährung, Getränke, Kleidung, Einrichtung, Kultur, Kommunikation, Mobilität, Bildung, Freizeit, Sport, Erholung, Reisen, Dienstleistungen, Altersvorsorge, Hygiene und Gesundheit entscheiden die Abgeordneten des Bundestages mit Zusammensetzung und Betrag der Regelleistung direkt oder nur wenig vermittelt (z.B. über den Steuerfreibetrag in Höhe desgesellschaftlichen Existenzminimums).
Die Abgeordneten entscheiden darüber, ob rund ein Viertel der Bevölkerung von gesellschaftlicher Teilhabe und Entwicklung einkommensseitig immer weiter abgekoppelt wird, ob der dieser Bevölkerungsgruppe zuzurechnende Anteil der Bevölkerung weiter wachsen wird, ob die diesbezügliche ‘Spaltung’ der Gesellschaft vorangetrieben, aufgehalten oder – was dringend erforderlich wäre – umgekehrt wird. <<<
... SELBER weiterlesen, BIS S. 276! Guido Grüner BESTÄTIGT meine SEIT 2005 EINGEREICHTEN UND ABGESCHMETTERTEN Rechtsmittel! <<< Ende - Zitatausschnitt aus meinem Blogeintrag
>>> Geht das Gericht in seinen Entscheidungsgründen auf den
wesentlichen Kern des Vortrags einer Partei zu einer Frage nicht ein,
die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, lässt dies darauf
schließen, dass es den Vortrag nicht zur Kenntnis genommen hat. Wenn das
Tatsachengericht zugleich mehrfach in zentralen Fragen des Streits der
Parteien Beweisantritte der beweisbelasteten Partei übergeht, wird das
Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs in einer an Rechtsverweigerung
grenzenden Weise verletzt. <<<
im üblichen Sprachgebrauch nennt man das Ignoranz. ... (...) ...
VII. Bewertung:
Auch die aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts
vorgenommene Neuermittlung des Regelsatzes erweist sich bei
detaillierter Überprüfung als eklatant zu niedrig. Den Betroffenen
werden ein weiteres Mal die verfassungsrechtlich zugesicherten
Teilhaberechte durch eine politisch motivierte Entscheidung
vorenthalten. Damit ignoriert die Bundesregierung nicht nur die im
BVerfG-Urteil explizit benannten Grundsätze der Bedarfssicherung
und Realitätsgerechtigkeit, sondern verstößt ein weiteres Mal gegen das
Grundgesetz, welchem sie verpflichtet ist.
... (...) ...
Die rein physische Existenz kann für die Betroffenen zwar aufgrund der
nur geringfügigen Differenz zwischen dem Regelsatz und den realen
unabweisbaren Kosten als in großen Teilen gesichert angesehen werden.
Jedoch wird jede darüber hinausgehende Handlung ebenso zuverlässig
ausgeschlossen. Dies betrifft einerseits gesellschaftliche wie auch
kulturelle Teilhabemöglichkeiten, welche damit die sozialen
Interaktionen der Hilfeempfänger größtenteils verhindern. Gleichfalls
sind unter diesen Umständen Ersatzbeschaffungen für defekte
Einrichtungsgegenstände oder Elektrogeräte verunmöglicht worden. Dies
konterkariert besonders die vor kurzem verordnete Richtlinie, welche
zukünftig die Betroffenen zur Rücklagenbildung von 52 Euro für häusliche
Anschaffungen verpflichtet. Wird doch genau dies durch die extreme
Bedarfsunterdeckung verhindert.
Die zuvor festgestellte Sicherung der rein physischen Existenz lässt
ebenfalls, über die bisher schon genannten Punkte hinaus, keinerlei
Möglichkeiten zum Kauf von Bekleidung für die Betroffenen zu. Dies führt
zwangsläufig dazu, dass sie schon abgenutzte oder gar defekte Kleidung
weiterhin tragen müssen. Aus diesem Grund ist bei den meisten
Betroffenen von einem erzwungen-„freiwilligen“ Rückzug aus der
Öffentlichkeit, aus Scham oder aus Angst vor Diffamierung, auszugehen.
Dies sorgt in hohem Maße zu Verlusten von sozialen Interaktionen und
zerstört in seiner dauerhaften Wirkung bestehende soziale Kontakte. Im
Ergebnis führt diese Entsozialisierung kurzfristig zur personellen
Vereinsamung und langfristig zu Depressionen und häufig damit
einhergehenden psychosomatischen Erkrankungen.
Somit muss konstatiert werden, dass die gezielte politische Fehlinterpretation des BVerfG-Urteils vom 09.02.2010
und die daraufhin, unter der Prämisse der Betragsminimierung,
durchgeführte Neuermittlung des Regelsatzes einen schweren Verstoß gegen
das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, das Sozialstaatsgebot
und die europäischen Menschenrechte darstellen. Die Hilfeempfänger
werden in erheblichem Maße von elementaren Teilhaberechten wie auch
grundlegenden Lebensnotwendigkeiten abgeschnitten. Ist es schon
skandalös genug, dass diese Grundrechte nach einem Gang durch alle
Instanzen bis vor das Bundesverfassungsgericht über einen Zeitraum
von fünf Jahren eingeklagt werden mussten, so muss diese erneute
eklatante Rechtsverletzung umso schwerer bewertet werden.
Insofern erscheint es gerechtfertigt zu hinterfragen, inwieweit diese
dauerhafte, schwere Missachtung eines höchstrichterlichen Urteils sowie
des deutschen Grundgesetzes durch Parteien und Politiker einen
juristisch zu ahndenden Tatbestand darstellen. Umso mehr ist dies in
Betracht zu ziehen, wenn durch Politiker und weitere öffentliche
Meinungsführer öffentlich Verdächtigungen, Übertreibungen,
Pauschalierungen, nichtbelegbares und selbstgeschöpftes Daten- und
Zahlenmaterial und weitere Unwahrheiten zu den Hilfeempfängern und ihren
Verhältnissen verbreitet werden, um auf diese Weise das Meinungsbild
gegenüber den Betroffenen in breiten Teilen der Bevölkerung nachhaltig
schwer zu beschädigen.
VIII. Schlussfolgerungen:
Sowohl die Art und Weise des Zustandekommens als auch das Ergebnis des
aktuellen Regelsatzes von 364 Euro beweisen die Nichtbereitschaft der
politischen Parteien zu einer sachgerechten Lösung, die den vorgegebenen
Kriterien des BVerfG-Urteils und den Vorgaben des Grundgesetzes
entspricht. Ein erneuter Gang durch die Instanzen, welcher eine ähnliche
Verfahrensdauer mit sich führen würde, ist den Betroffenen kein
weiteres Mal zuzumuten. Erst recht nicht, wenn, wie im Zuge des letzten
Urteils geschehen, die rückwirkende Richtigstellung vom BVerfG aus
Staatsbudgetgründen ausgeschlossen wird, obwohl sie an anderen Stellen,
beispielhaft der Bankenrettung, jedoch keinen Hinderungsgrund
darstellten. Darüber hinaus haben die gerade zurückliegenden Abläufe
eindrucksvoll bewiesen, dass auch ein mögliches erneutes BVerfG-Urteil zur Verfassungswidrigkeit der Regelsätze nicht zwangsweise zu einer verfassungsgemäßen Neuberechnung führt. <<<
Ich zitiere an dieser Stelle NOCHMALS GESONDERT:
>>> Somit muss konstatiert werden, dass die gezielte politische Fehlinterpretation des BVerfG-Urteils vom 09.02.2010
und die daraufhin, unter der Prämisse der Betragsminimierung,
durchgeführte Neuermittlung des Regelsatzes einen schweren Verstoß gegen
das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, das Sozialstaatsgebot
und die europäischen Menschenrechte darstellen. ...
... (...) ...
Insofern erscheint es gerechtfertigt zu hinterfragen, inwieweit diese
dauerhafte, schwere Missachtung eines höchstrichterlichen Urteils sowie
des deutschen Grundgesetzes durch Parteien und Politiker einen
juristisch zu ahndenden Tatbestand darstellen. <<<
Am Mittwoch hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel die von der Stadt Freiburg festgelegten „Mietobergrenzen“ für Hartz-IV- und Sozialhilfeempfänger als rechtswidrig verworfen (B 14 AS 106/10 R). Das Urteil dürfte weitreichende Folgen für die Stadt haben.
... (...) ...
Die Stadt hat die „Mietobergrenzen“ bislang ohne jede Prüfung, ob
Wohnungen zu diesen Mieten in Freiburg überhaupt angeboten werden,
festgesetzt (Gemeinderatsdrucksache G-07/191 vom 14.9.2007).
Das Sozialgericht Freiburg und das Landessozialgericht in Stuttgart
hatten dieses Verfahren nicht beanstandet. Viereinhalb Jahre nach
Inkrafttreten des Konzeptes zur Bestimmung der „Mietobergrenze“ hat das
höchste deutsche Sozialgericht nun klargestellt, dass es so nicht geht.
Das Verfahren wurde mit einem klaren Auftrag an das Landessozialgericht
(LSG) zurückverwiesen: Das LSG muss nun prüfen, in welcher Zahl
Wohnungen, die für Grundsicherungsempfänger angemessen sind,
überhaupt angemietet werden können. Das wird voraussichtlich zu einer
deutlichen Erhöhung der „Mietobergrenzen“ führen. <<<
>>> Wenn der Gesetzgeber seiner verfassungsmäßigen Pflicht zur Bestimmung
des Existenzminimums nicht hinreichend nachkommt, ist das einfache Recht
im Umfang seiner defizitären Gestaltung verfassungswidrig. <<< BVerfG 09.02.2010