Auf
diesen Seiten werde ich nach und
nach, so es meine Kraft zulässt, meine auf Grundlage von Ignoranz,
Zynismus, Betrug und Rechtsbeugung agbelehnten demokratischen
Rechtsmittel, welche ich wahrnahm, um auf meine missliche Lage
aufmerksam zu machen und mich aus dieser zu befreien, in anonymisierter
Form veröffentlichen und damit zusätzlich beweisen, dass (auch) ich Opfer (Objekt staatlichen Handelns) o. und u.
g. genannter Zusammenhänge bin.
(1) Die
Würde
des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen
ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.(2) Das Deutsche Volk
bekennt sich
darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als
Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der
Gerechtigkeit in der Welt. (3) Die nachfolgenden Grundrechte binden
Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar
geltendes Recht.
Artikel
2
(1) Jeder hat das Recht auf die freie
Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer
verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das
Sittengesetz verstößt.(2) Jeder hat das Recht auf Leben und
körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In
diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Artikel
3
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz
gleich.
(2)
Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die
tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern
und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3)
Niemand darf wegen
seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache,
seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder
politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand
darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Artikel
5
(1) Jeder hat das
Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu
verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu
unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung
durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht
statt. (2) Diese Rechte finden ihre Schranken in
den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen
zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3)
Kunst und
Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre
entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
Artikel
11
(1) Alle Deutschen
genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.
(2) Dieses
Recht darf nur durch
Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle
eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht
vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen
würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den
Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes
oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen
oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor
Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich
ist.
Artikel 14
(1) Das
Eigentum und das
Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die
Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein
Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3)
Eine Enteignung ist
nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder
auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung
regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen
der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der
Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen
Gerichten offen.
Artikel 18
Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die
Pressefreiheit (Artikel 5 Absatz 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Absatz 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische
Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und
ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.
Artikel 20
(1)
Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer
Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie
wird vom
Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der
Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung
ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die
Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4)
Gegen jeden, der es
unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht
zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
Artikel 21
(1) Die Parteien wirken bei der politischen
Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere
Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die
Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich
Rechenschaft geben.
(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten
ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische
Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der
Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig. Über
die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet das
Bundesverfassungsgericht.
(3) Das Nähere regeln Bundesgesetze.
Artikel
28
(1) Die
verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des
republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne
dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden
muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren,
freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in
Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit
eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach
Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und
wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft
die Gemeindeversammlung treten. (2) Den Gemeinden muß das Recht
gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im
Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die
Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches
nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die
Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der
finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den
Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene
Steuerquelle.
(3)
Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder
den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.
Artikel 79
(1) Das Grundgesetz
kann
nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut des Grundgesetzes
ausdrücklich ändert oder ergänzt. Bei völkerrechtlichen Verträgen, die
eine Friedensregelung, die Vorbereitung einer Friedensregelung oder den
Abbau einer besatzungsrechtlichen Ordnung zum Gegenstand haben oder der
Verteidigung der Bundesrepublik zu dienen bestimmt sind, genügt zur
Klarstellung, daß die Bestimmungen des Grundgesetzes dem Abschluß und
dem Inkraftsetzen der Verträge nicht entgegenstehen, eine Ergänzung des
Wortlautes des Grundgesetzes, die sich auf diese Klarstellung
beschränkt.
(2) Ein solches Gesetz bedarf der
Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei
Dritteln der Stimmen des Bundesrates.
(3) Eine Änderung dieses
Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die
grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in
den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist
unzulässig.
BVerfGG
§ 11
(1) Die Richter des Bundesverfassungsgerichts leisten bei
Antritt ihres Amtes vor dem Bundespräsidenten folgenden Eid:
"Ich schwöre, daß ich als gerechter Richter
allezeit das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland getreulich
wahren und meine richterlichen Pflichten gegenüber jedermann
gewissenhaft erfüllen werde. So wahr mir Gott helfe."
Wird der Eid durch eine Richterin geleistet, so treten an die
Stelle der Worte "als gerechter Richter" die Worte "als gerechte
Richterin".
(2) Bekennt sich der Richter zu einer Religionsgemeinschaft,
deren Angehörigen das Gesetz die Verwendung einer anderen
Beteuerungsformel gestattet, so kann er diese gebrauchen.
(3) Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerungsformel
geleistet werden.
§ 32
(1) Das Bundesverfassungsgericht kann im Streitfall einen
Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur
Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus
einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.
(2) Die einstweilige Anordnung kann ohne mündliche
Verhandlung ergehen. Bei besonderer Dringlichkeit kann das
Bundesverfassungsgericht davon absehen, den am Verfahren zur Hauptsache
Beteiligten, zum Beitritt Berechtigten oder Äußerungsberechtigten
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Wird die einstweilige Anordnung durch Beschluß erlassen
oder abgelehnt, so kann Widerspruch erhoben werden. Das gilt nicht für
den Beschwerdeführer im Verfahren der Verfassungsbeschwerde. Über den
Widerspruch entscheidet das Bundesverfassungsgericht nach mündlicher
Verhandlung. Diese muß binnen zwei Wochen nach dem Eingang der
Begründung des Widerspruchs stattfinden.
(4) Der Widerspruch gegen die einstweilige Anordnung hat
keine aufschiebende Wirkung. Das Bundesverfassungsgericht kann die
Vollziehung der einstweiligen Anordnung aussetzen.
(5) Das Bundesverfassungsgericht kann die Entscheidung über
die einstweilige Anordnung oder über den Widerspruch ohne Begründung
bekanntgeben. In diesem Fall ist die Begründung den Beteiligten
gesondert zu übermitteln.
(6) Die einstweilige Anordnung tritt nach sechs Monaten außer
Kraft. Sie kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen
wiederholt werden.
(7) Ist ein Senat nicht beschlußfähig, so kann die
einstweilige Anordnung bei besonderer Dringlichkeit erlassen werden,
wenn mindestens drei Richter anwesend sind und der Beschluß einstimmig
gefaßt wird. Sie tritt nach einem Monat außer Kraft. Wird sie durch den
Senat bestätigt, so tritt sie sechs Monate nach ihrem Erlaß außer Kraft.
In Deutschland gehört das
Sozialstaatsprinzip neben dem Rechtsstaats-, dem Bundesstaats- und dem
Demokratieprinzip zur Grundlage der Verfassungsordnung. Das Grundgesetz
(Art. 20 Absatz 1 GG) bestimmt:
„Die Bundesrepublik
Deutschland ist
ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.“
In Artikel 28
Absatz 1 Satz 1 GG steht
des Weiteren:
„Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern
muss den
Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen
Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen.“
Das
Sozialstaatsprinzip ist damit im Grundgesetz als Staatsziel verankert,
das neben der Garantie der Menschenwürde und der Menschenrechte den
Schutz der sogenannten Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 GG genießt.
Das Sozialstaatsprinzip verpflichtet den Gesetzgeber, die
Rechtsprechung und die Verwaltung dazu, nach sozialen Gesichtspunkten zu
handeln und die Rechtsordnung dementsprechend zu gestalten.
Das
Wirtschaftssysthem der Bundesrepublik wird als Soziale Marktwirtschaft
bezeichnet, da der Staat der Wirtschaft einen Ordnungsrahmen vorgibt,
der für einen sozialen Ausgleich sorgen soll, während sich die
Wirtschaft am Markt orientiert; dabei stellt die Marktorientierung das
Gegenteil zur zentralen Planwirtschaft dar, während der soziale Aspekt
die Folgen einer reinen Marktwitschaft (siehe Kapitalismus) abmildern
bzw. ganz verhindern soll. Der Begriff „Soziale Marktwirtschaft“ geht
auf den Volkswirtschaftler Alfred Müller-Armack zurück, der unter Ludwig
Erhard Staatssekretär im Bundeswirtschaftsministerium war.
Sozialstaatspostulat
/ Ewigkeitsklausel - Wikipedia
Da die Formel sehr unterschiedlich aufgefasst werden kann, ist der
Inhalt umstritten. Allerdings werden zwei Punkte weitgehend akzeptiert:
* Der Staat kann durch eine aktive Sozialpolitik in die Wirtschaft
eingreifen, um die gewünschten Ziele zu erreichen. * Der Umfang
und die Art des Eingriffes werden von der Politik festgelegt.
Mögliche
Elemente des Sozialstaatsprinzips:
* Sicherung des soziokulturellen Existenzminimums durch einklagbare
Rechte auf Hilfe durch den Staat, in Deutschland durch die Sozialhilfe,
das Arbeitslosengeld II und die Grundsicherung * Ermöglichung der
Mitgliedschaft in einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung,
Pflegeversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und
Unfallversicherung unabhängig vom Einkommen. * Daseinsvorsorge
* Schutz der Familie
Neben dem Sozialstaatspostulat
beinhaltet auch noch die in Artikel 1 GG testgelegte Aufgabe des
Staates, die Würde des Menschen zu schützen, oder auch die Aussage von
Artikel 14, wonach Eigentum verpflichtet, dass Deutschland ein
Sozialstaat sein muss.
StGB
§ 92 Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Gesetzes beeinträchtigt den Bestand
der Bundesrepublik Deutschland, wer ihre Freiheit von fremder
Botmäßigkeit aufhebt, ihre staatliche Einheit beseitigt oder ein zu ihr
gehörendes Gebiet abtrennt.
(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind Verfassungsgrundsätze
1. das
Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch
besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der
Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner,
unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen,
2. die
Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die
Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und
Recht,
3. das
Recht auf die Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition,
4. die
Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der
Volksvertretung,
5. die
Unabhängigkeit der Gerichte und
6. der
Ausschluß jeder Gewalt- und Willkürherrschaft.
(3) Im Sinne dieses Gesetzes sind
1. Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland
solche Bestrebungen, deren Träger darauf hinarbeiten, den Bestand der
Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen (Absatz 1),
2. Bestrebungen
gegen die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland solche
Bestrebungen, deren Träger darauf hinarbeiten, die äußere oder innere
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen,
3. Bestrebungen
gegen Verfassungsgrundsätze solche Bestrebungen, deren Träger darauf
hinarbeiten, einen Verfassungsgrundsatz (Absatz 2) zu beseitigen, außer
Geltung zu setzen oder zu untergraben.