Die Schwere der
Schuld und des Strafmaßes bemisst sich anhand der
Uneinsichtigkeit ERST RECHT, wenn DIESE UNEINSICHTIGKEIT sich auf
unser/e GG und Verfassung bezieht (s. bspw. Verstöße GEGEN unser Grundgesetz ... und Gehirnwäsche),
ist der VERFASSUNGSSCHUTZ aufgerufen (s.a. Ein Fall für den Verfassungsschutz und DIE LiNKE u. der Verfassungsschutz ...) und es sollte in Erwägung
gezogen werden, die Menschen, welche Parteien wählen, welche
unser GG und Verfassung PERMAMENT ignorieren, vom Verfassungschutz
beobachten zu lassen, EBENSO DIE Parteien, welche DEM ENTSPRECHEN und
unser GG und Verfassung und Art.
79 GG (Ewigkeitsklausel) PERMANENT ignorieren und ausser Kraft
setzen wollen (s.a.
Pressemitteilung Ulrich Maurer - 15.02.2010 und
Besonderer
Teil StGB Dritter Titel. Gefährdung
des
demokratischen Rechtsstaates§
92 (1),
(2), (3) Nr. 1.(!), 2.(!), 3.(!) i.
V. Art.
20, 25, 100 GG!
-
und i.
V.A
bis
G
und
Z
und
§
124 (1),
(2) Nr. 1.(!), 2.(!), 3.(!), 4., 5.(!) VwGO!
<= zu finden in BVerfG).
Die Partei DIE
LiNKE ist derzeit DIE EINZIGE Partei, WELCHE VerfassungsKONFORM (s.
u.a. Bt-Drs.
16/13791) IST (s.a. meine eingereichte und abgelehnte Petition
vom 23.07.2009).
die
WIEDERHERSTELLUNG unseres SOZIALDEMOKRATISCHEN
RECHTSSTAATES
UND
unserer
SOZIALEN MARKTWIRTSCHAFT!
Anhand DES
AUSMASSES GENAU DAS NICHT geschieht, IST die SCHWERE DER SCHULD
anzuerkennen und DER VERFASSUNGSSCHUTZ AUFGERUFEN! ICH BESTEHE AUF
DIE EINHALTUNG unseres GG und unserer Verfassung und VERBITTE MIR,
DASS die Politiker ihre Neurosen zur Politik machen, ihre Trauer
vermeiden und die Diktatur und autoritären Erziehungsstile ihrer
Eltern in ihrer Kindheit in die Politik und Gesellschaft übertragen
und ihre von uns übertragene Macht (treuhänderische
Verwaltung) missbrauchen und unser GG und Verfassung zu unterlaufen
suchen:
WIR brauchen eine BEWUSSTE Gesellschaft. NUR eine
BEWUSSTE Gesellschaft kann den Wechsel der Perspektive und der damit
zusammenhängenden alten Denkmuster ermöglichen. (Alice
Miller) Wir BRAUCHEN eine kollektive Trauer (Offene
Briefe)!
Menschen, dazu gehören AUCH
Politiker,
welche glauben, dass Menschsein und Politik OHNE GEFÜHL und OHNE
EMPATHIE und NUR MIT IGNORANZ möglich ist, SIND KEINE Menschen,
SONDERN Monster! -SIND MENSCHEN, welche DAS FÜHLEN in ihrer
Kindheit aufgeben mussten und als Erwachsene NICHT daran interessiert
sind, WIEDER FÜHLEN ZU LERNEN UND IHRE TRAUER UNBEDINGT
VERMEIDEN WOLLEN, AUF KOSTEN VON ANDEREN! Monster, also EMOTIONALE
ZOMBIES haben NICHTS in der Politik zu suchen, weil SOLCHE POLITIKER
GANZE GESELLSCHAFTEN ZERSTÖREN - WIE WIR NICHT NUR HEUTE
ERLEBEN, sondern AUCH AUS UNSERER GESCHICHTE WISSEN (SIEHE
Bücherliste
und Interview mit Alice
Miller an Katharina Micada, vom 8 Oktober 2009)!
Und
an
Frau von der Leyen ein letzter Gedanke:
SO VIELE Kinder hat
sie, aber WEISS NICHT, dass Kinder KEINE 60 oder 70 %tigen
Erwachsenen, sondern MENSCHEN mit DENSELBEN GRUNDRECHTEN, WIE
ERWACHSENE und DAS 100% SIND! WAS FÜR EINE ARMSELIGE MUTTER SO
VIELER KINDER - DIE ES DOCH BESSER WISSEN MÜSSTE! DIESE KINDER
SIND DANN DIE POLITIKER VON MORGEN! ARME KINDER! VIELEN DANK! -DER
DANK war IRONISCH GEMEINT!
DASS ALLES
(eine
sozialdemokratische Gesellschaft und eine soziale Marktwirtschaft)
bezahlbar/finanzierbar SIND, IST BEWIESEN, EBENSO DIE LÜGE, dass
eine sozialdemokratische Gesellschaft und eine soziale
Marktwirtschaft unbezahlbar/unfinanzierbar ist.
Die Lügen
werden aufrecht erhalten, um unser GG und Verfassung zu zerstören.
VIEL ARBEIT für unseren Verfassungsschutz, solange er sich NICHT
ad absurdum führt, ZUMAL das BVerfG die Leitsätze und
Richtlinien NOCH EINMAL (schließlich steht alles in unsererm GG
und Verfassung und ich habe DAS ALLES IN 2006 (s.o. meine
BVerfG-Beschwerde) AUCH SCHON GESAGT UND ZITIERT) und zwar GANZ
DEUTLICH (FÜR ALLE BEGRIFFSTUTZIGEN NOCH EINMAL) formuliert HAT:
BVerfG,
Pressemitteilung Nr. 5/2010, vom 9. Februar 2010 (s.o.), Zitat:
Der
Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu
Grunde:
1.
a) Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen
Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem
Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG sichert jedem
Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die
für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß
an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben
unerlässlich sind. Dieses Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG hat
als Gewährleistungsrecht in seiner Verbindung mit Art. 20 Abs. 1
GG neben dem absolut wirkenden Anspruch aus Art. 1 Abs. 1 GG auf
Achtung der Würde jedes Einzelnen eigenständige Bedeutung.
Es ist dem Grunde nach unverfügbar und muss eingelöst
werden, bedarf aber der Konkretisierung und stetigen Aktualisierung
durch den Gesetzgeber, der die zu erbringenden Leistungen an dem
jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden
Lebensbedingungen auszurichten hat. ... (...) ...
Zur
Konkretisierung des Anspruchs hat der Gesetzgeber alle
existenznotwendigen Aufwendungen folgerichtig in einem transparenten
und sachgerechten Verfahren nach dem tatsächlichen Bedarf, also
realitätsgerecht, zu bemessen.
...
(...) ...
Die
Gewährung einer Regelleistung als Festbetrag ist grundsätzlich
zulässig. Wenn das Statistikmodell entsprechend den
verfassungsrechtlichen Vorgaben angewandt und der Pauschalbetrag
insbesondere so bestimmt worden ist, dass ein Ausgleich zwischen
verschiedenen Bedarfspositionen möglich ist, kann der
Hilfebedürftige in der Regel sein individuelles
Verbrauchsverhalten so gestalten, dass er mit dem Festbetrag
auskommt; vor allem hat er bei besonderem Bedarf zuerst auf das
Ansparpotential zurückzugreifen, das in der Regelleistung
enthalten ist.
Da
ein pauschaler Regelleistungsbetrag jedoch nach seiner Konzeption nur
den durchschnittlichen Bedarf decken kann, wird ein in Sonderfällen
auftretender Bedarf von der Statistik nicht aussagekräftig
ausgewiesen. Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG
gebietet allerdings, auch diesen unabweisbaren, laufenden, nicht nur
einmaligen, besonderen Bedarf zu decken, wenn es im Einzelfall für
ein menschenwürdiges Existenzminimum erforderlich ist. Dieser
ist im SGB II bisher nicht ausnahmslos erfasst.
...
(...) ...
Er
muss vielmehr ein Verfahren zur realitäts- und bedarfsgerechten
Ermittlung der zur Sicherung eines menschenwürdigen
Existenzminimums notwendigen Leistungen entsprechend den aufgezeigten
verfassungsrechtlichen Vorgaben durchführen und dessen Ergebnis
im Gesetz als Leistungsanspruch verankern.
Ich
verweise an dieser Stelle noch einmal UND AUSDRÜCKLICH auf die
Leitsätze
des BVerfG -
BEACHTE INSBESONDERE Absätze 133, 134, 135, 136, 137, 138, 139
und 140!
und berufe mich
an dieser Stelle ZUSÄTZLICH und AUSDRÜCKLICH auf
DASS mich DIESES THEMA triggert, wird JEDER verstehen, der
noch in der Lage ist logische Zusammenhänge zu erfassen UND zu
fühlen und DER AUCH seit 10 Jahren auf DIESEM Niveau leben muss
und der meine Rechtsmittel
eingereicht- und DAS ALLES AUCH erlebt hat und NOCH IMMER
erlebt.